Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

21.01.2015


Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

 

Den Feuerstättenbescheid erhalten Sie von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Warum dieses Dokument wichtig ist und wofür Sie es brauchen, erfahren sie hier.

 

1. Was ist ein Feuerstättenbescheid?

 

Der Feuerstättenbescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt und damit ein rechtsverbindliches Dokument. Er führt alle gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihren Feuerungsanlagen durchzuführen sind.

Gemeint sind damit Messungen, Überprüfungen und Reinigungsarbeiten z.B. an Gas- und Ölheizungsanlagen, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich ihrer Abgasanlage, an Schornsteinen für Kamin- und Kachelöfen, offenen Kaminen und anderen Öfen für feste Brennstoffe.

 

2. Was steht im Feuerstättenbescheid?

 

In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:

- Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück),

- die daran durchzuführenden Arbeiten,

- der Zeitraum, in dem diese erledigt werden müssen,

- die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV).

 

3. Wann erhalte ich meinen Feuerstättenbescheid?

 

Ein Feuerstättenbescheid wird in der Regel im Anschluss an eine Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt. Sollten jedoch zum Beispiel wesentliche Änderungen an einer bestehenden Feuerungsanlage (z.B. Kesselaustausch) vorgenommen worden sein, so muss der Feuerstättenbescheid unabhängig von der Feuerstättenschau evtl. entsprechend geändert werden. Auch wenn eine neue Feuerstätte eingebaut und abgenommen wurde, stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid aus.

 

4. Was kostet der Bescheid?

Die Ausstellung des Feuerstättenbescheids kostet je nach Anzahl der Feuerungsanlagen zwischen 10 und 40 AW (Arbeitswerte). Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitszeit von einer Minute. Die eigentliche Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des Arbeitswertes mit 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zzt. 19 Prozent, d. h. 1,25 Euro je AW. Somit beträgt die Gebühr für einen Feuerstättenbescheid zwischen 12,50 und 50 Euro.

 

5. Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?

 

Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren, denn er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer. Seit 2013 haben Sie die Möglichkeit, den Auftrag für bestimmte Aufgaben (Messen, Überprüfen, Kehren, Reinigen) an einen dafür zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl zu vergeben. Um die Arbeiten ausführen zu können, benötigt der Schornsteinfegerbetrieb die Informationen des Feuerstättenbescheids.

Wichtig: Im Anschluss an die Arbeiten muss der von Ihnen beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie unterschrieben an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist), der die Daten in das von ihm geführte Kehrbuch aufnimmt. Sollte es sich bei dem beauftragten Schornsteinfegerbetrieb um den Betrieb des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers handeln, entfällt dieser Schritt. (siehe Erläuterungen)

Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfegerbetriebe auswählen.

 

6. Was passiert, wenn ich Termine versäume?

 

Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

Auch aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Zudem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.

Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das vollständig ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen.

 

Erläuterungen und Fachbegriffe:

Zum Hintergrund: Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) haben Sie als Hauseigentümer die Wahlmöglichkeit. Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten wie Messen, Kehren, Reinigen seit dem Jahr 2013 einen dafür zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl beauftragen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Sicherheitsrelevante Arbeiten wie die Feuerstättenschau und Bauabnahmen dürfen laut Gesetz nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger: Übernimmt hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Bauabnahme) sowie die Führung des Kehrbuchs in einem Kehrbezirk. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich alle sieben Jahre erneut auf einen Kehrbezirk bewerben. Als privatwirtschaftlicher Schornsteinfegerbetrieb kann er auch Mess-, Kehr- und Reinigungsarbeiten sowie weitere Dienstleistungen anbieten. Hoheitliche und privatwirtschaftliche Aufgaben müssen jedoch getrennt werden.

Feuerstättenschau: Findet zweimal innerhalb von sieben Jahre statt. Während der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Im Anschluss setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.

Bauabnahme: Nach den Landesbauordnungen dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage oder Ähnliches bescheinigt hat.

Feuerungsanlage: Meint die Feuerstätte (z.B. Ofen, Heizkessel, Wasserheizer) plus Abgasanlage (Verbindungsstück, Abgasleitung, Schornstein) und Verbrennungsluftversorgung (Raumluftverbund, Zuluftleitung usw.).

KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung): Regelt die Bereiche Betriebs- und Brandsicherheit, beschreibt die kehr- und überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen, die daran auszuführenden Arbeiten und legt die Anzahl bzw. zeitlichen Abstände der Kehrungen und Überprüfungen fest.

Schornsteinfegerarbeiten nach KÜO: Überprüfung der Abgaswege und des Abzugs der Abgase, Reinigung der Abgasanlage, Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung, der Verbrennung, des äußeren Zustands der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen.

1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes): Regelt den Bereich Umwelt- und Immissionsschutz im Bereich der kleinen und mittleren Kleinfeuerungsanlagen, beschreibt die messpflichtigen Feuerungsanlagen, die daran auszuführenden Messungen und Überprüfungen, zugelassene Brennstoffe und legt die Anzahl bzw. zeitlichen Abstände der Messungen sowie Messgrenzwerte fest.

Messungen nach 1. BImSchV: Messungen des Schadstoffgehalts wie z.B. Kohlenmonoxid (CO), des Ruß- und Staubgehalts, Abgasverlust. Messungen unterscheiden sich teilweise je nach Brennstoff sowie nach Art und Alter der Feuerungsanlage